Pflegesachleistungen:
Im Rahmen der Pflegeversicherung stehen insbesondere körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Körperpflege, Ernährung und Förderung der Mobilität, Hilfen bei der Haushaltsführung und umfangreiche Beratung im Vordergrund. Pflegebedürftige haben absolute Wahlfreiheit. Dies beginnt bei der Auswahl des Pflegedienstes und endet bei der konkreten Leistungsplanung. Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite.
Wenn private Pflegepersonen durch z. B. Krankheit oder Urlaub verhindert sind, kann die Verhinderungspflege (ambulant oder stationär) in Anspruch genommen werden.
Entlastungsbetrag:
Ab Pflegegrad 1 steht Pflegebedürftigen der sogenannte Entlastungsbetrag zu (zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung, er wird also nicht mit anderen Ansprüchen verrechnet). Der Entlastungsbetrag ist keine Geld-, sondern eine Sachleistung und zweckgebunden. Er kann z. B. für Betreuungsangebote im häuslichen Bereich oder Entlastung im Alltag wie Unterstützung bei der Haushaltsführung eingesetzt werden. Diese Leistungen dürfen ausschließlich durch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder Betreuungseinrichtungen erbracht werden. Die Abrechnung von Entlastungsleistungen erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. D. h. der Pflegedienst schließt den Vertrag direkt mit Ihnen ab, Sie erhalten die Rechnung und reichen diese zur Erstattung bei der Pflegekasse ein. Ein Antrag muss vor Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag auf Erstattung mit den Rechnungen eingereicht wird. Der Entlastungsbetrag muss nicht jeden Monat aufgebraucht werden, man kann die Beträge im Kalenderjahr sammeln und spätestens im darauffolgenden Kalenderhalbjahr abrufen, sonst verfallen sie.
Tipp: Bei Pflegegrad 1 liegt die Besonderheit darin, dass der Entlastungsbetrag - abweichend von Pflegegrad 2 bis 5 - auch für Pflegesachleistungen genutzt werden kann.
Pflegehilfsmittel:
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die Pflegebedürftigen die selbstständige Lebensführung ermöglichen oder erleichtern. Hierunter fallen sowohl technische Hilfsmittel wie Pflegebett oder Notrufsystem, aber auch Sachmittel wie Handschuhe oder Desinfektionmittel. Für Sachmittel, z. B. in Form von Verbrauchsprodukten, trägt die Pflegekasse die Kosten in Höhe von 40 € pro Monat. Pflegehilfsmittel müssen bei Notwendigkeit bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Notwendigkeit wird auch hier über den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt. Wenn eine Erkrankung ursächlich für die Notwendigkeit ist, so stellt der Arzt ein entsprechendes Rezept aus und das Hilfsmittel wird über die Krankenkasse finanziert. Der Pflegedienst steht hier beratend zur Seite.
Tipp: Wenn der Medizinische Dienst zur Begutachtung kommt und das Hilfsmittel als notwendig in seinem Gutachten erwähnt, so gilt dieses direkt als Empfehlung für die Pflegekasse. Eine weitere Prüfung entfällt dann in der Regel.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Wohnraumanpassung, die dabei hilft, die selbstständige Lebensführung zu verbessern: z. B. niedriger Duscheinstieg oder Rollstuhlrampe. Die Maßnahmen müssen im Vorfeld bei der Pflege- bzw. Krankenkasse beantragt werden.